Wie erben die Kinder und die anderen Verwandten?

Die Kinder des Erblassers schließen alle anderen Verwandten aus (Art. 566 Cciv.). Kinder beerben die Eltern zu gleichen Teilen. Es ist dabei nicht relevant, ob die Kinder ehelich oder nichtehelich oder adoptiert sind.

Nach dem Repräsentationsprinzip treten die Abkömmlinge der Kinder an deren Stelle, wenn dieser die Erbschaft nicht annehmen will oder kann (beispielsweise aufgrund des vorherigen Versterbens).

Sollten keine Kinder oder sonstige Abkömmlinge vorhanden sein, erben Eltern und Geschwister zu gleichen Teilen. Der Erbanteil der Eltern darf jedoch nicht geringer als die Hälfte des Nachlasses sein (Art. 571 Cciv).