Sind gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge in Italien zulässig?

Nach italienischem Recht sind gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge nicht zulässig (Art. 458, 589 u. 635 Cciv). Als Begründung wird hierfür angeführt, dass eine zweiseitig bindende Verfügung gegen die Testierfreiheit verstoße. Eine Umdeutung in zwei einzelne Testamente ist ebenfalls nicht zulässig.

Die überwiegende Meinung qualifiziert die Frage der Zulässigkeit von der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags nicht als Formfrage, sondern als Sachfrage. Aufgrund dessen wurde bisher von der Errichtung einer gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung, von denen auch nur einer von beiden die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, grundsätzlich abgeraten.

Mit der Einführung der europäischen Erbrechtsverordnung besteht nun auch für italienische Erblasser die Möglichkeit, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge unter den Voraussetzungen der Verordnung abzuschließen. Daher ist beispielsweise einem Ehepaar mit italienischer Staatsangehörigkeit und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland möglich, wirksam ein gemeinschaftliches Testament zu erstellen. Dieses bleibt selbst dann wirksam, wenn das Paar anschließend seinen gewöhnlichen Aufenthalt ändert, denn für Zulässigkeit und Wirksamkeit des Testaments bzw. Erbvertrags sind die Verhältnisse zum Errichtungszeitpunkt maßgeblich.