Wie erbt der überlebende Ehegatte?

Erst seit der Erbrechtsreform im Jahre 1975 erhält der überlebende Ehegatte eine eigene Quote am Nachlass.

Hinterlässt der Erblasser neben dem Ehegatten ein eheliches oder nichteheliches Kind, erbt der überlebende Ehegatte neben diesen die Hälfte des Nachlasses. Sollten mehrere Kinder vorhanden sein, erbt der Ehegatte nur 1/3 (Art. 581 Cciv).

Sollte der Erblasser neben dem Ehegatten keine Abkömmlinge hinterlassen haben, erbt der Ehegatte neben den Eltern des Erblassers, entfernteren Vorfahren und Geschwistern des Erblassers 2/3 des Nachlasses (art. 582 Cciv). Sollten solche Erben nicht vorhanden sein, wird der Ehegatte Alleinerbe (Art. 583 Cciv).

Das Erbrecht des Ehegatten bleibt selbst dann bestehen, wenn diese vor dem Tod des Erblassers getrennt gelebt haben, jedoch die Scheidung noch nicht rechtskräftig war (Art. 585 Cciv).

Des Weiteren stehen dem Ehegatten als gesetzliches Vorausvermächtnis das Wohnrecht an der Ehewohnung und die Nutzung des Hausrats zu, unter der Voraussetzung, dass sie im Eigentum des Erblassers oder im gemeinschaftlichen Eigentum beider Ehegatten standen (Art. 549 II Cciv).

 

Welchen Einfluss hat der Güterstand der Ehegatten auf das Erbrecht?

Der gesetzliche Güterstand in Italien ist die Errungenschaftsgemeinschaft (communione legale) (Art. 159, 177 ff. Cciv). Hierunter ist zu verstehen, dass alle Erwerbe, die die Ehegatten oder zumindest einer von ihnen während der Ehe erzielt hat, zu dem Gesamtgut gehören. Das voreheliche Vermögen der jeweiligen Ehegatten wird als Eigengut bezeichnet.

Das italienische Güterrecht hat keinen Einfluss auf die Erbquote des überlebenden Ehegatten. Jedoch fällt nach dem Tod des Erblassers, dessen Eigengut, sowie dessen Hälfte des Gesamtguts in die Erbmasse. Der überlebende Ehegatte erhält vorab die andere Hälfte des Gesamtguts.