Wie ist in Italien die gesetzliche Erbfolge geregelt?

Im zweiten Buch des Codice civile (Art. 456 ff. Cciv) ist das materielle Erbrecht geregelt. Erbfähig sind nach italienischem Recht alle natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung der Erbfolge geboren oder empfangen sind (Art. 462 Cciv). Als empfangen gilt eine Person dann, wenn sie innerhalb von 300 Tagen ab dem Tod des Erblassers geboren wird.

 

Eine Besonderheit des italienischen Erbrechts ist, dass dieses nicht den Grundsatz der Universalsukzession kennt bzw. die Rechtstellung als Erbe in Italien nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers eintritt. Vielmehr erwirbt der Erbe mit dem Tod des Erblassers nur das Recht, die Erbschaft zu erwerben. Sollte der zur Annahme Berechtigte vor der Annahme versterben, geht das Recht auf die Erben über (Art. 479 Cciv). Hat der Erbe die Erbschaft angenommen, wirkt dieses auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Erbfolge eröffnet wurde (Art. 459 Cciv). Bis zur Annahme befindet sich der Nachlass im Schwebezustand, in dem er ohne Rechtsträger ist. Nach Art. 460f. Cciv hat der potenzielle Erbe bereits vor der Annahme bestimmte Befugnisse, um den Nachlass zu sichern und zu schützen (Art. 460 f. Cciv).

 

Die Annahme der Erbschaft kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Die ausdrückliche Annahme erfolgt durch eine öffentliche oder private Urkunde (Art. 475 Cciv), die stillschweigende Annahme erfolgt durch entsprechende Handlungen, die eine Annahme notwendig voraussetzen und nur den Erben zum Handeln berechtigen (Art. 476 Cciv).

 

Das gesetzliche italienische Erbrecht unterscheidet die Erbschaftsberechtigten in fünf Gruppen (Art. 565 ff. Cciv).

 

  1. Ehegatten/eingetragene Lebenspartner;
  2. Eheliche und nichteheliche Kinder und sonstige Abkömmlinge;
  3. Eltern und Geschwister;
  4. Andere Verwandte bis zum 6. Grad;
  5. Staat