Nachlassverbindlichkeiten
Unter Nachlassverbindlichkeiten versteht man Verbindlichkeiten, für die der Erbe gegenüber den Nachlassgläubigern haftet. Nachlassverbindlichkeiten lassen sich wie folgt untergliedern:
- Erblasserschulden, also Schulden, die der Erblasser noch zu Lebzeiten eingegangen ist bzw. die noch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind (§ 1967 Abs. 2 Fall 1 BGB),
- Erbfallschulden, insbesondere Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und testamentarische Auflagen (§ 1967 Abs. 2 Fall 2 BGB),
- Nachlasserbenschulden, soweit sie als Nachlassverbindlichkeiten zu qualifizieren sind,
- der Voraus nach § 1932 BGB,
- die Beerdigungskosten nach § 1968 BGB,
- der „Dreißigste“ nach § 1969 BGB,
- Zugewinnausgleichsansprüche des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners
- Kosten der Testamentsvollstreckung,
- Kosten der Testamentseröffnung.