Erbschaft und Sozialhilfe

Auch die Bezieher von Sozialhilfe oder Hartz IV können natürlich Erben werden, pflichtteilsberechtigt sein oder ein Vermächtnis erhalten. Der Erbe, Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer muss seinen Anspruch dann unverzüglich beim Amt anzeigen und dieses wird die Sozialhilfe bzw. Hartz IV-Leistungen für die Zukunft einstellen, da durch die Erbschaft die Bedürftigkeit entfällt. 

Nach ständiger Rechtsprechung ist das Erbe „Einkommen“ im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II und wird nicht als Vermögen mit entsprechenden Freibeträgen angesehen (BSG, zuletzt: Urteil v. 29. April 2015, B 14 AS 10/14 R). Ist das ererbte Vermögen nicht liquide, weil es im Wesentlichen aus Sachwerten (z.B. Immobilien, PKW) besteht, muss der Sozialhilfe-Berechtigte das Vermögen verwerten, um seinen Bedarf zu sichern. Solange dies nicht erfolgt, fehlt es an der Hilfebedürftigkeit und er erhält keine Sozialleistungen (Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 27.10.2015, Aktenzeichen L 4 AS 652/15 B). 

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