Teilungsversteigerung bei der Erbengemeinschaft
Die Aufteilung eines Nachlasses kann schwierig und konfliktbeladen sein. Insbesondere wenn mehrere Erben beteiligt sind, entstehen häufig Meinungsverschiedenheiten über den Umgang mit Grundstücken oder anderen wertvollen Nachlassgegenständen. Vor der eigentlichen Erbteilung müssen zunächst Grundstücke „versilbert“ und sämtliche Nachlassverbindlichkeiten vollständig bezahlt sein.
Gesetzliche Reihenfolge der Nachlassauseinandersetzung
Das Gesetz sieht vor, dass zunächst alle unteilbaren Nachlassgegenstände, etwa Grundstücke, Autos oder Möbel, in Geld umzuwandeln sind, §§ 2042 Abs. 2, 753 Abs. 1 BGB. Ziel ist es, eine gleichmäßige Verteilung unter den Miterben zu ermöglichen. Grundsätzlich erfolgt die Verwertung nach den gesetzlichen Regeln über den Pfandverkauf (§ 1233 ff. BGB). Handelt es sich um Grundstücke, geschieht dies durch die sogenannte Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG.
Erst wenn diese Vermögensgegenstände verwertet wurden, kann die weitere Abwicklung des Nachlasses erfolgen.
Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten
Im zweiten Schritt sind sämtliche Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen, § 2046 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hierzu zählen beispielsweise offene Darlehen, Steuerschulden oder sonstige Verpflichtungen des Erblassers.
Jeder Miterbe kann darüber hinaus verlangen, dass vor der Verteilung des verbleibenden Überschusses ein Aufgebotsverfahren durchgeführt wird, § 2045 BGB. Durch dieses Verfahren können unbekannte Nachlassgläubiger aufgefordert werden, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden. Auf diese Weise kann eine Haftungsbeschränkung der Erben erreicht werden, da nicht angemeldete Forderungen unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden können.
Verteilung des verbleibenden Nachlasses
Erst im dritten Schritt darf der verbleibende Überschuss unter den Erben verteilt werden, § 2047 Abs. 1 BGB. Eine vorherige Auszahlung von absehbaren Überschüssen oder eine sonstige Teilauseinandersetzung ist grundsätzlich nicht erzwingbar. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass kein Anspruch auf eine vorzeitige Teilauszahlung besteht (BGH, Urteil vom 14.03.1984, Az. IVa ZR 87/82, NJW 1985, 51).
Eine Teilauseinandersetzung kann daher nur erfolgen, wenn sämtliche Erben einverstanden sind.
Abweichungen vom gesetzlichen Ablauf
Die Erben können – sofern Einigkeit besteht – auch von dem gesetzlich vorgesehenen Weg abweichen. Häufig ist es beispielsweise wirtschaftlich sinnvoller, gemeinsam und gegebenenfalls unter Einschaltung eines Maklers einen freihändigen Verkauf von Grundstücken vorzunehmen, anstatt eine Zwangsversteigerung durchzuführen. Ein freihändiger Verkauf erzielt in der Praxis regelmäßig höhere Erlöse als eine gerichtliche Versteigerung.
Die Teilungsversteigerung als letztes Mittel
Können sich die Erben jedoch nicht einigen, bleibt häufig nur der Weg der Teilungsversteigerung. Jeder Erbe hat das Recht, die Versteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zu beantragen. Hierfür ist kein Einverständnis der übrigen Miterben erforderlich.
Die Teilungsversteigerung stellt daher ein wirksames Druckmittel innerhalb einer zerstrittenen Erbengemeinschaft dar. Gleichzeitig kann sie jedoch wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen, da Versteigerungserlöse oftmals unter dem Marktwert liegen.