Ablauf der Testamentseröffnung beim Nachlassgericht
Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, sind die Hinterbliebenen und das Nachlassgericht dazu verpflichtet, den letzten Willen des Verstorbenen umzusetzen. In der Regel wird dieser Vorgang durch eine Testamentseröffnung bei dem Nachlassgericht vollzogen.
Was ist eine Testamentseröffnung?
Gemäß § 348 Absatz 1 FamFG hat das Nachlassgericht die Pflicht, sobald es Kenntnis von dem Tod des Erblassers erlangt hat, die in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen.
Das amtlich verwahrte Testament
Hat der Erblasser sein Testament bei einem Nachlassgericht entweder selbst oder durch einen Notar in die amtliche Verwahrung gegeben, so hat das Nachlassgericht die Verpflichtung, das Testament zu eröffnen, sobald es Kenntnis von dem Ableben des Erblassers erlangt hat (§ 348. Absatz 1 FamFG).
Das nicht amtlich verwahrte Testament
Sollte ein Angehöriger oder eine andere Person ein Testament finden, ist diese Person dazu verpflichtet, diese letztwillige Verfügung zu dem Nachlassgericht zu bringen. Die Vernichtung oder Verfälschung eines Testaments kann unter Umständen strafrechtlich verfolgt werden.
Hat das Gericht von der Existenz einer letztwilligen Verfügung erfahren, kann das Nachlassgericht den Besitzer durch einen amtlichen Beschluss auffordern, die Unterlagen abzuliefern. Zudem kann durch das Nachlassgericht eine eidesstattliche Versicherung von Personen über den Verbleib eines Testaments verlangt werden. Des Weiteren kann im Falle einer Verweigerung der Herausgabe, diese erzwungen werden und eine Ordnungsstrafe verhängt werden.
Wie erfolgt die Verkündung?
Die Verkündung erfolgt am häufigsten, indem eine Kopie des eröffneten Testaments an die Betroffenen versendet wird.
Die Verkündung des Testaments erfolgt im Regelfall nicht durch einen persönlichen Termin mit den Beteiligten, sondern schriftlich. Nachdem das Nachlassgericht das Testament eröffnet hat, erhalten die gesetzlichen Erben sowie die im Testament benannten Personen eine beglaubigte Abschrift oder Kopie des eröffneten Testaments zugesandt. Mit dieser Übersendung gilt das Testament als verkündet.
Eine persönliche Anwesenheit der Beteiligten bei Gericht ist grundsätzlich nicht erforderlich. Das Verfahren wird regelmäßig im schriftlichen Weg durchgeführt. Mit dem Zugang der Abschrift erhalten die Beteiligten offiziell Kenntnis vom Inhalt der letztwilligen Verfügung. Ab diesem Zeitpunkt können beispielsweise Fristen für die Ausschlagung der Erbschaft oder für die Geltendmachung erbrechtlicher Ansprüche zu laufen beginnen.
Welches Nachlassgericht ist zuständig?
Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Maßgeblich ist der Wohnsitz, den der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes hatte. Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des jeweils zuständigen Amtsgerichts.
Hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, richtet sich die internationale Zuständigkeit nach den Vorschriften der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) oder nach nationalem Recht. In solchen Fällen kann sich die Zuständigkeitsfrage komplexer gestalten und sollte im Zweifel rechtlich geprüft werden.
Wie lange dauert die Eröffnung des Testaments?
Nach Kenntniserlangung vom Tod des Erblassers eröffnet das Nachlassgericht das Testament grundsätzlich zeitnah. In der Praxis beträgt die Wartezeit häufig etwa drei bis vier Wochen. Die tatsächliche Dauer hängt jedoch von der Auslastung des jeweiligen Gerichts sowie von der Komplexität des Nachlasses ab.
In einfach gelagerten Fällen erfolgt die Eröffnung regelmäßig innerhalb eines Monats. Bei umfangreichen oder internationalen Sachverhalten, unklaren Zuständigkeiten oder mehreren letztwilligen Verfügungen kann sich das Verfahren jedoch über mehrere Monate erstrecken. Eine gesetzlich festgelegte Frist für die Testamentseröffnung besteht nicht, das Gericht ist jedoch verpflichtet, das Verfahren ohne unnötige Verzögerung durchzuführen.
Welche Kosten fallen für die Testamentseröffnung an?
Für die Gerichtstätigkeit fallen Gebühren in Höhe von 100 € an. Zudem kommen hinzu noch Kosten für Auslagen wie z.B. Porto, Papierkosten etc.. Sollte die Testamentseröffnung durch einen Notar erfolgen, werden nochmals 19 % Umsatzsteuer berechnet.
Grundsätzlich tragen die Erben die Kosten für die Eröffnung des Testaments. Diese können jedoch als Nachlassverbindlichkeit von dem Nachlass abgezogen werden.