Testamentsvollstreckerzeugnis

Was ist ein Testamentsvollstreckerzeugnis?

Hat der Erblasser für die Abwicklung seines Nachlasses einen Testamentsvollstrecker bestellt, wird der Testamentsvollstrecker durch Annahme des Amtes wirksam zu einem Testamentsvollstrecker. Um seinen Aufgaben auch nachgehen zu können, wird häufig von Behörden oder Banken eine Bestätigung beziehungsweise ein Nachweis über die Position des Testamentsvollstreckers gefordert. Hierzu dient das Testamentsvollstreckerzeugnis.

Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist das maßgebliche Legitimationspapier im Rahmen der Testamentsvollstreckung. Es weist den Testamentsvollstrecker im Rechtsverkehr als berechtigte Person aus und schafft gegenüber Dritten Rechtssicherheit. Ohne dieses Zeugnis ist eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses in vielen Fällen praktisch nicht möglich, da insbesondere Kreditinstitute, Grundbuchämter oder Vertragspartner des Erblassers regelmäßig einen formellen Nachweis der Amtsstellung verlangen.

Wo beantrage ich das Testamentsvollstreckerzeugnis?

Gemäß § 2368 Satz 1 BGB hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Zuständig ist grundsätzlich das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Diese örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 343 FamFG. Hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, richtet sich die internationale Zuständigkeit nach den Vorschriften der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO).

Der Antrag kann schriftlich gestellt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. In der Praxis ist regelmäßig die Vorlage des eröffneten Testaments sowie der Nachweis der Amtsannahme erforderlich. Das Nachlassgericht prüft sodann die Wirksamkeit der Anordnung der Testamentsvollstreckung sowie die Person des Antragstellers.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt ist ausschließlich der Testamentsvollstrecker selbst. Haben mehrere Testamentsvollstrecker das Amt angenommen, ist jeder einzelne berechtigt, das Zeugnis zu beantragen. Die Erben sind hingegen nicht antragsberechtigt, da das Testamentsvollstreckerzeugnis allein der Legitimation des Testamentsvollstreckers dient und nicht der Feststellung der Erbenstellung.

Die Antragsberechtigung setzt voraus, dass das Amt wirksam angenommen wurde. Vor der Annahme besteht kein Anspruch auf Erteilung des Zeugnisses.

Welchen Inhalt hat das Testamentsvollstreckerzeugnis?

Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist ein amtliches Dokument, das den Testamentsvollstrecker im Rechtsverkehr legitimiert und einen Vertrauenstatbestand für Dritte schafft. Es enthält den Namen des Erblassers sowie den Namen des Testamentsvollstreckers. Darüber hinaus werden die maßgeblichen testamentarischen Anordnungen aufgeführt, soweit sie für den Umfang der Befugnisse von Bedeutung sind.

Besonders wichtig ist die Angabe, ob eine Abwicklungs-, Verwaltungs- oder Dauertestamentsvollstreckung angeordnet wurde. Ebenso kann sich aus dem Zeugnis ergeben, ob die Befugnisse beschränkt sind oder ob besondere Anordnungen des Erblassers bestehen. Damit wird klar dokumentiert, in welchem Rahmen der Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des Nachlasses befugt ist.

Welche Rechtswirkung hat das Testamentsvollstreckerzeugnis?

Gemäß § 2368 Satz 2 BGB finden die Vorschriften über den Erbschein entsprechende Anwendung. Dies bedeutet, dass für das Testamentsvollstreckerzeugnis die Richtigkeitsvermutung des § 2365 BGB sowie der öffentliche Glaube nach §§ 2366 und 2367 BGB gelten.

Dritte dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die im Zeugnis ausgewiesene Person tatsächlich Testamentsvollstrecker ist und im angegebenen Umfang handeln darf. Rechtsgeschäfte, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Zeugnisses vorgenommen werden, genießen daher besonderen Schutz. Diese weitreichende Rechtswirkung unterstreicht die erhebliche Bedeutung des Dokuments für die Abwicklung des Nachlasses.

Welche Kosten fallen für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses an?

Die Kosten richten sich nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG). Nach § 40 Absatz 5 GNotKG beträgt der Geschäftswert zwanzig Prozent des Nachlasswertes im Zeitpunkt des Erbfalls. Nachlassverbindlichkeiten werden hierbei nicht abgezogen.

Die Gebühren bemessen sich somit nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Nachlasses. Bei größeren Vermögen können entsprechend höhere Kosten entstehen. Da das Zeugnis jedoch regelmäßig Voraussetzung für die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses ist, stellt es in der Praxis ein notwendiges Instrument dar.

Was geschieht nach Beendigung der Testamentsvollstreckung mit dem Zeugnis?

Mit Erledigung oder Beendigung des Amtes als Testamentsvollstrecker wird das Testamentsvollstreckerzeugnis gemäß § 2368 Satz 3 BGB kraftlos. Einer gesonderten gerichtlichen Erklärung der Kraftlosigkeit bedarf es nicht. Mit dem Wegfall des Amtes verliert das Zeugnis automatisch seine rechtliche Wirkung.

Dies bedeutet, dass der ehemalige Testamentsvollstrecker ab diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt ist, unter Berufung auf das Zeugnis für den Nachlass zu handeln. Die Verwaltung geht dann auf die Erben über, sofern keine weitere Testamentsvollstreckung angeordnet ist.

Fazit zum Testamentsvollstreckerzeugnis

Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist ein zentrales Instrument zur praktischen Durchführung der Testamentsvollstreckung. Es legitimiert den Testamentsvollstrecker im Rechtsverkehr und schafft gegenüber Banken, Behörden und Vertragspartnern des Nachlasses Rechtssicherheit. Ohne diesen formellen Nachweis ist die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses häufig erschwert.

Die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses erfolgt ausschließlich auf Antrag beim zuständigen Nachlassgericht. Antragsberechtigt ist nur der ernannte Testamentsvollstrecker selbst – nicht etwa die Erben oder Kinder des Erblassers. Das Verfahren der Beantragung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB und des FamFG.

Da das Zeugnis weitreichende Rechtswirkungen entfaltet und einen öffentlichen Glauben begründet, kommt seiner Beantragung erhebliche Bedeutung zu. Gerade bei komplexen Nachlässen oder wenn mehrere Testamentsvollstreckers benannt wurden, sollte das Verfahren sorgfältig vorbereitet werden. Eine rechtzeitige Antragstellung erleichtert die Abwicklung des Nachlasses erheblich und verhindert Verzögerungen bei der Umsetzung der testamentarischen Anordnungen.

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