Änderung von Testamenten
In einigen Fällen führen Änderungen in Lebenslagen dazu, dass das bereits bestehende Testament nicht mehr dem aktuellen Willen des Erblassers entspricht. Grundsätzlich ist zu empfehlen, dass bei Entwicklungen, wie beispielsweise die Geburt eines weiteren Kindes, stets das bereits geschriebene Testament im Blick zu halten und gegebenenfalls zu aktualisieren.
Wie kann ich ein Testament ändern?
Ob und auf welche Weise ein Testament geändert werden kann, hängt maßgeblich davon ab, in welcher Form es ursprünglich errichtet wurde. Das deutsche Erbrecht unterscheidet insbesondere zwischen dem privatschriftlichen (eigenhändigen) Testament, dem notariellen Testament sowie gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern. Für jede dieser Formen gelten unterschiedliche Voraussetzungen und rechtliche Wirkungen bei einer Änderung oder einem Widerruf.
Entscheidend ist daher zunächst, welche Art von letztwilliger Verfügung vorliegt. Erst danach lässt sich beurteilen, ob eine einfache Ergänzung ausreicht, ein vollständiger Widerruf erforderlich ist oder besondere Formerfordernisse – etwa eine erneute notarielle Beurkundung – eingehalten werden müssen.
Änderung eines privatschriftlichen Einzeltestaments
Ein privatschriftliches Testament wurde von dem Erblasser selbst handschriftlich erstellt. Dieses kann von ihm jederzeit selbst handschriftlich geändert werden. Die Änderungen können direkt im Testament vorgenommen werden oder es kann auch ein komplett neues Testament errichtet werden. Hierbei gilt das neu errichtete Testament als gültig.
Sollte das Testament in eine amtliche Verwahrung gegeben worden sein, kann dieses jederzeit zurückgefordert werden. Durch diese Handlung wird das Testament ungültig. Dieses Testament kann durch den Erblasser ergänzt oder geändert werden und anschließend wieder in die amtliche Verwahrung gegeben werden.
Änderung eines notariellen Einzeltestaments
Schwieriger ist es, ein notarielles Einzeltestament zu ändern. Dieses kann zwar ebenfalls jederzeit aus der amtlichen Verwahrung genommen werden, jedoch gilt es sodann automatisch als widerrufen gemäß § 2256 Absatz 1 BGB.
Des Weiteren hat der Erblasser die Möglichkeit, sein notarielles Testament durch ein privatschriftliches oder notarielles Testament zu widerrufen. Will der Erblasser lediglich Ergänzungen oder Änderungen vornehmen, kann der Erblasser in seinem zeitlich späteren Testament ausdrücklich auf das bereits bestehende Testament Bezug nehmen und angeben, inwieweit eine Änderung gewünscht ist.
Änderung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments
Ein gemeinsames Testament kann jederzeit durch ein zeitlich späteres gemeinsames Testament ersetzt oder ergänzt werden, § 2258 BGB.
Zudem können die Eheleute ebenfalls jederzeit Änderungen vornehmen. Wichtig hierbei ist, dass die Änderungen von dem anderen Ehegatten unterzeichnet werden.
Weitere Informationen zum Widerruf von Erbverträgen und Ehegattentestamenten finden Sie hier.