Pflichtteils- und Erbverzicht

Pflichtteilsverzichtverträge

Pflichtteilsansprüche können in manchen Fällen zu hohen finanziellen Belastungen für die zahlungspflichtigen Erben führen. Um die Belastung für die Erben zu mindern und Streitigkeiten zu vermeiden, bieten sich Pflichtteilsverzichtsverträge zwischen Erblasser und Berechtigten schon zu Lebzeiten an. Ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht ist nur wirksam, wenn der Vertrag notariell beurkundet wird (§ 2348 BGB).

Was sind Pflichtteils- und Erbverzichtsverträge?

Durch einen Pflichtteilsverzichtsvertrag kann ein Pflichtteilsberechtigter ganz oder teilweise auf seinen Pflichtteil verzichten. Dies hat zur Folge, dass der eigentlich Pflichtteilsberechtigte nach dem Eintreten des Erbfalls seinen Pflichtteil nicht einfordern kann.

Wie wird ein Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht wirksam vereinbart?

Der Erb-/Pflichtteilsverzicht bedarf der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten. Der Verzichtsvertrag muss notariell beurkundet werden. Nur unter Lebenden kann der Verzicht vereinbart werden.

In der Praxis wird ein Verzicht häufig mit einer Gegenleistung verbunden. Der Pflichtteilsberechtigte, der auf seinen Pflichtteil verzichtet, erhält also eine Art Abfindung. Einen „wahren Wert“ kann es dabei nicht geben, denn im Zeitpunkt des Abschlusses des Verzichtsvertrages wird der Zeitpunkt des Erbfalls in der Regel nicht feststehen und häufig auch nicht vorhersehbar sein. Welchen Wert der Nachlass also im Erbfall haben wird, ist unklar. Schwierigkeiten bei der Suche nach einer angemessenen Abfindung ergeben sich auch deshalb, weil der Erblasser häufig nicht bereit ist, umfangreich Auskunft über sein Vermögen zu geben. Aus der Sicht des verzichtenden Pflichtteilsberechtigten ist von Bedeutung, dass kurzfristig liquide Mittel zufließen und der Erbfall nicht abgewartet werden muss.

Wichtig ist jedoch zu erwähnen, dass ein Pflichtteilsverzicht keine Enterbung darstellt. Trifft der Erblasser etwa keine letztwillige Verfügung und gilt deshlab die gesetzliche Erbfolge, so wird der Pflichtteilsberechtigte Erbe, gleich ob er zu Lebzeiten des Erblassers mit diesem einen Pflichteilsverzicht vereinbart hatte oder nicht.

Welche Gründe gibt es für die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts?

1. Absicherung des überlebenden Ehegatten

Eheleute setzen sich häufig durch ein gemeinschaftliches Testament zum gegenseitigen Alleinerben im Falle des Erstversterbens des Ehepartners ein. Dieses führt dazu, dass die Kinder für den ersten Todesfall enterbt sind und ihren Pflichtteil einfordern können. Um eine solche finanzielle Belastung für den überlebenden Ehegatten zu vermeiden, könnte mit den Kindern einen Pflichtteilsverzicht vereinbart werden.

2. Sicherung der Unternehmensnachfolge

Befindet sich ein Unternehmen im Nachlass, können Auszahlungsansprüche den Erben überfordern. Da die Vermögenswerte eines Unternehmens in der Regel nicht liquide sind, kann die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen dazu führen, dass das Unternehmen unter Umständen verkauft werden muss.

3. Überschuldete Erben

Darüber hinaus kann ein Pflichtteilsverzicht generell das Familienvermögen schützen, wenn der Pflichtteilsberechtigte überschuldet ist oder Sozialleistungen bezieht.

4. Verhinderung eines Familienerbstreits

Besteht ein Zerwürfnis mit einem Kind und wünscht der Erblasser, dieses Kind von der Erbfolge auszuschließen, könnte auch die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts gegen Zahlung einer Abfindung im Interesse des Erblassers sein, um eine Auseinandersetzung zwischen dem enterbten, aber pflichtteilsberechtigten Kind und den Erben zu verhindern.

5. Bereits geleistete Zuwendungen

Sollte ein Kind bereits zu Lebzeiten des Erblassers großzügige Zuwendungen erhalten haben, kann es hilfreich sein, mit diesem Kind einen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren, um eine freie Hand bei der späteren erbrechtlichen Gleichstellung der anderen Kinder zu erreichen.

Welche Vor- und Nachteile hat ein Pflichtteilsverzicht?

Vorteile Nachteile
Entlastung des überblendenden Ehegattens Der verzichtende Pflichtteilsberechtigte hat im Erbfall unter Umständen keinerlei Ansprüche mehr
Keine Auswirkung auf die gesetzliche Erbfolge Es ist schwierig, eine angemessene Abfindung als Gegenleistung für den Pflichtteilsverzicht zu finden.
Keine Erhöhung des Erbquote und des Pflichtteils der anderen Wird eine Gegenleistung vereinbart, so fließt schon zu Lebzeiten des Erblassers Vermögen ab.
Erblasser erhält eine weitere Gestaltungsmöglichkeit über seine Erbfolge
Zukünftige Streitigkeiten können vermieden werden

Wie wird der Erb-oder Pflichtteilsverzicht steuerrechtlich behandelt?

Eine Abtretung durch einen Pflichtteilsberechtigten stellt faktisch keine Schenkung an den Erblasser dar, so dass die Abtretung selbst nicht zu einer Steuerpflicht führt.

Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Gegenleistung (insbesondere eine Abfindung) vereinbart und ausgezahlt wird. Diese Abfindung unterliegt nicht der Einkommensteuer, sondern der Schenkungsteuer, da sie als „Schenkung zwischen Lebenden“ eingestuft wird. Leistungen und Steuersätze richten sich nach dem Verhältnis des Erblassers zum Pflichtteilsberechtigten. Verzichtet ein Kind gegenüber seinem Elternteil, gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro.

Fazit: Erbverzichtsvertrag rechtssicher gestalten und Nachfolge planen

Ein Erbverzicht ist ein wirksames Instrument, um die gesetzliche Erbfolge individuell zu gestalten und zukünftige Konflikte unter den Erben zu vermeiden. Insbesondere wenn Kinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers erhebliche Zuwendungen erhalten haben, kann ein Erbverzicht für eine gerechte Verteilung des Nachlasses sorgen. Der Verzichtende erklärt dabei rechtsverbindlich, auf sein zukünftiges Erbe ganz oder teilweise zu verzichten. Dieser Schritt sollte wohlüberlegt sein und bedarf einer umfassenden juristischen Beratung, um alle Konsequenzen des Erbverzichts zu verstehen.

Die rechtliche Grundlage für den Erbverzicht findet sich im BGB. Ein Erbverzichtsvertrag ist ein formbedürftiger Vertrag, der zwingend der notariellen Beurkundung bedarf. In diesem Vertrag wird zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden eine verbindliche Vereinbarung getroffen. Häufig wird der Erbverzicht gegen eine Abfindungszahlung vereinbart, die dem Verzichtenden einen sofortigen finanziellen Ausgleich für den Verlust seines zukünftigen Erbanspruchs bietet. So kann der Erblasser seine Nachfolge klar regeln und der zukünftige Erbe erhält Planungssicherheit.

Ein Erbverzichtsvertrag bietet eine hohe Flexibilität bei der Nachlassplanung. Er ermöglicht es dem Erblasser, sein Vermögen nach seinen individuellen Vorstellungen zu verteilen, ohne an die starren Regeln der gesetzlichen Erbfolge gebunden zu sein. Dies ist besonders relevant bei der Unternehmensnachfolge, um die Zerschlagung eines Betriebs zu verhindern. Wir beraten Sie umfassend bei der Gestaltung eines Erbverzichtsvertrags und stellen sicher, dass der Vertrag den Interessen aller Beteiligten gerecht wird und die zukünftigen Erben, insbesondere die Kinder, fair behandelt werden.

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